Rechtsprechung
LSG Niedersachsen-Bremen, 11.07.2014 - L 8 SO 263/12 |
Volltextveröffentlichung
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Sozialhilfe
Verfahrensgang
- SG Hannover, 12.06.2012 - S 62 SO 81/09
- LSG Niedersachsen-Bremen, 11.07.2014 - L 8 SO 263/12
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- LSG Niedersachsen-Bremen, 11.07.2014 - L 8 SO 262/12
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.07.2014 - L 8 SO 263/12
Die Klägerin übersandte der Stadt einen von ihr und ihrem Ehemann - dem Kläger im Verfahren L 8 SO 262/12 - unterzeichneten Fragebogen zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, eine Monatsabrechnung für den Oktober 2008, eine Kopie des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2007 sowie einen Darlehenskontoauszug.Da nach Überzeugung des SG ein Unterhaltsanspruch der Hilfeempfängerin nicht offensichtlich auszuschließen sei, seien im Rahmen der Auskunftspflicht die Einkommens- und Vermögensverhältnisse - auch des von der Klägerin nicht getrennt lebenden Ehemannes, der in dem parallel geführten Berufungsverfahren L 8 SO 262/12 die Aufhebung des ihm gegenüber mit gesondertem Bescheid vom 4. Februar 2009 geltend gemachten Auskunftsersuchens begehrt - vollständig darzulegen.
- BSG, 24.02.2011 - B 14 AS 87/09 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Auskunftsverlangen des Grundsicherungsträgers …
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.07.2014 - L 8 SO 263/12
Ebenso wie das BSG (Beschlüsse vom 14. Mai 2012 - B 8 SO 78/11 B - und vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 87/09 R -) sieht der Senat keine Veranlassung, für Auskunftsansprüche einen Abschlag vom Auffangstreitwert vorzunehmen.-. - BSG, 14.05.2012 - B 8 SO 78/11 B
Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche …
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.07.2014 - L 8 SO 263/12
Ebenso wie das BSG (Beschlüsse vom 14. Mai 2012 - B 8 SO 78/11 B - und vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 87/09 R -) sieht der Senat keine Veranlassung, für Auskunftsansprüche einen Abschlag vom Auffangstreitwert vorzunehmen.-.
- LSG Niedersachsen-Bremen, 11.07.2014 - L 8 SO 262/12 Der Kläger hatte der Stadt bereits zuvor einen von ihm und seiner Ehefrau - der Klägerin im Verfahren L 8 SO 263/12 - unterzeichneten Fragebogen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, eine Monatsabrechnung für den Oktober 2008, eine Kopie des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2007 sowie einen Darlehenskontoauszug übersandt.
Es sei nach überschlägiger Berechnung auf der Grundlage der überreichten Belege offensichtlich, dass ein Unterhaltsanspruch der Hilfeempfängerin gegen seine Ehefrau, die in dem parallel geführten Berufungsverfahren L 8 SO 263/12 die Aufhebung des ihr gegenüber mit gesondertem Bescheid vom 11. November 2008 geltend gemachten Auskunftsersuchens begehrt, nicht bestehe, weil sein eigenes Nettoeinkommen und dasjenige seiner Ehefrau - auch zusammen - wegen der gemeinsamen Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihren beiden minderjährigen Kindern unterhalb der Freibeträge bzw. des jeweiligen Selbstbehaltes liege.